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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Trendmessen GmbH

1 Anmeldung

1.1 Standanmeldung
Die Anmeldung zu einer Messe oder Ausstellung (Veranstaltung) erfolgt auf dem Vordruck „Standanmeldung“. Der Vordruck ist sorgsam auszufüllen und rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Die Anmeldung ist ein unwiderrufliches Vertragsangebot an die Trendmessen GmbH, an das der Aussteller bis zum Beginn der Veranstaltung gebunden ist.

1.2 Vertragsinhalt
Wesentliche Bestandteile des Vertrages sind
a) das Anmeldeformular,
b) die besonderen Teilnahmebedingungen,
c) die im Technischen Handbuch enthaltenen Regelungen,
d) die allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Im Falle der Nichtübereinstimmung gelten die Regelungen in der oben bezeichneten Reihenfolge.

1.3 Einbeziehung der Vertragsbedingungen
Mit der Unterzeichnung der Standanmeldung erkennt der Aussteller die Geschäfts- und Teilnahmebedingungen sowie die im Technischen Handbuch enthaltenen Regelungen als verbindlich an. Er hat dafür einzustehen, dass auch die von ihm auf der Veranstaltung beschäftigten Personen den gesamten Vertrag einhalten.

2 Gemeinschaftsaussteller
Wollen mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand mieten, so haben sie in der Anmeldung einen von ihnen bevollmächtigten Ausstellungsvertreter zu benennen, mit dem allein die Trendmessen GmbH verhandelt. Der Bevollmächtigte haftet für ein Verschulden seiner Vollmachtgeber wie für eigenes Verschulden. Die beteiligten Aussteller haften der Trendmessen GmbH als Gesamtschuldner.

3 Vertragsschluss

3.1 Auftragsbestätigung
Über die Annahme des Angebotes entscheidet die Trendmessen GmbH durch eine schriftliche Standbestätigung (Zulassung des Ausstellers und der angemeldeten Ausstellungsgüter).

3.2 Beschränkung der Aussteller und Ausstellungsgüter
Die Trendmessen GmbH kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller von der Teilnahme ausschließen sowie die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen beschränken, falls dies für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist. Entsprechendes gilt für die Ausstellungsgüter.

3.3 Abweichung von der Anmeldung
Nimmt die Trendmessen GmbH die Anmeldung der Ausstellungsfläche oder der Ausstellungsgüter unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen an, ist sie an das abgeänderte Angebot 2 Wochen gebunden.

4 Standzuteilung

4.1 Grundsatz
Die Trendmessen GmbH teilt den Stand unter Berücksichtigung des Themas und der Gliederung der jeweiligen Veranstaltung sowie der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten zu. Standwünsche werden nach Möglichkeit beachtet.

4.2 Änderung angrenzender Stände
Der Aussteller muss in Kauf nehmen, dass sich bei Beginn der Veranstaltung die Lage der übrigen Stände gegenüber dem Zeitpunkt der Zulassung verändert hat. Ersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen.

4.3 Austausch, Überlassung an Dritte
Ein Austausch des zugeteilten Standes mit einem anderen Aussteller sowie eine teilweise oder vollständige Überlassung des Standes an Dritte ist ohne entsprechende Vereinbarung mit der Trendmessen GmbH nicht gestattet.

5 Ausstellungsgüter

5.1 Entfernung, Austausch
Es können nur die vereinbarten Ausstellungsgüter ausgestellt werden; sie dürfen nur nach Vereinbarung mit der Trendmessen GmbH von ihrem Platz entfernt werden. Ein Austausch kann nur nach schriftlicher Vereinbarung mit der Trendmessen GmbH eine Stunde vor Beginn und eine Stunde nach Schluss der täglichen Öffnungszeiten erfolgen.

5.2 Ausschluss
Die Trendmessen GmbH kann verlangen, dass Ausstellungsgüter entfernt werden, die in dem Standmietenvertrag nicht enthalten waren oder sich als belästigend oder gefährlich erweisen oder mit dem Veranstaltungsziel nicht vereinbar sind. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so entfernt die Trendmessen GmbH die Ausstellungsgüter mit gerichtlicher Hilfe auf Kosten des Ausstellers.

5.3 Direktverkauf
Der Direktverkauf ist nicht gestattet, sofern er nicht ausdrücklich zugelassen wird. Letzteren falls sind die Ausstellungsgüter mit deutlich lesbaren Preisschildern zu versehen. Der Aussteller hat insbesondere die gewerbe- und gesundheitspolizeilichen Genehmigungen zu beschaffen und einzuhalten. Einzelheiten enthält die Aussteller-Service-Mappe.

5.4 Gewerblicher Rechtsschutz
Urheberrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte an den Ausstellungsgütern hat der Aussteller sicherzustellen. Ein sechsmonatiger Schutz für Muster (Gebrauchs- und Geschmacksmuster) und Warenzeichen von Beginn einer Ausstellung an tritt nur ein, wenn der Bundesminister für Justiz für eine bestimmte Ausstellung eine entsprechende Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht hat.

6 Zahlungsbedingungen

6.1 Fälligkeit

6.1.1 Anmeldegebühr
Wird eine Anmeldegebühr erhoben, ist diese mit Rechnungsstellung fällig. Die Anmeldegebühr wird bei Rücktritt nicht erstattet. Näheres ist in den besonderen Teilnahmebedingungen geregelt.

6.2.2 Standmiete
Die Standmiete laut Auftragsbestätigung ist bis zu den in den besonderen Teilnahmebedingungen angegebenen Terminen unter Angabe der Kunden- und Rechnungsnummer auf eines der auf der Rechnung angegebenen Konten der Trendmessen GmbH zu zahlen. Die Beträge werden mit der Rechnungsstellung fällig. Die Schlussrechnung erfolgt nach Ablauf der Veranstaltung.

6.2 Abtretung, Aufrechnung
Die Abtretung von Forderungen gegen die Trendmessen GmbH ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung von Forderungen ist nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

6.3 Beanstandungen
Beanstandungen der Rechnungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserteilung schriftlich gegenüber der Trendmessen GmbH erfolgen.

6.4 Vermieterpfandrecht
Zur Sicherung ihrer Forderungen behält sich die Trendmessen GmbH vor, das Vermieterpfandrecht auszuüben und das Pfandgut nach schriftlicher Ankündigung freihändig zu verkaufen. Für Schäden an dem Pfandgut haftet die Trendmessen GmbH nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

7 Haftung, Versicherung
7.1 Die Trendmessen GmbH haftet in voller Höhe für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Trendmessen GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursacht wurden.
7.2 Die Trendmessen GmbH haftet dem Grunde nach für Schäden, die einfache Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Haftung ist der Höhe nach auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung bei Verträgen der vorliegenden Art typischerweise gerechnet werden muss.
7.3 Die Trendmessen GmbH haftet dem Grunde nach bei jeder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentlich sind solche Vertragspflichten, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Bei Verletzung von Kardinalpflichten ist – soweit nicht ein Fall von Ziffer 7.1 vorliegt – die Haftung der Höhe nach auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung bei Verträgen der vorliegenden Art typischerweise gerechnet werden muss.
7.4 Die Haftungsbeschränkungen nach Abs. 1 bis 3 gelten nicht bei einer Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie einer Haftung bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
7.5 Die verschuldensunabhängige Haftung der Trendmessen GmbH für anfängliche Mängel der Mietsache (Garantiehaftung) ist ausgeschlossen.
7.6 Vermittlungsfunktion für Waren und Dienstleitungen im Rahmen des Kerngeschäftes der Trendmessen GmbH.
Für die auf unserer Website eingestellten und besonders gekennzeichneten Produkte, oder Dienstleistungen, beschränkt sich unsere Rechtsstellung lediglich auf die Rolle eines Vermittlers und Koordinators. Die von unseren Kunden angeforderten Leistungen vermitteln wir im Namen und für Rechnung unserer externen Dienstleister. Ein rechtlich bindender Kaufvertrag kommt lediglich zwischen dem Auftraggeber und dem von uns autorisierten Dienstleister zustande. Jedwede sich daraus ergebende rechtliche Konsequenz ist zwischen dem Auftraggeber, also dem bestellenden Unternehmen und dem Auftragnehmer zu regeln. Die Firma Trendmessen GmbH lehnt jedwede Haftungsansprüche, sowie eine Übernahme von Verbindlichkeiten ab.
7.7 Der Aussteller haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Abschluss einer Ausstellerversicherung wird empfohlen. Einzelheiten enthält die Aussteller-Service-Mappe.

8. Absage, Nichtteilnahme des Ausstellers, Rücktritt der Trendmessen GmbH,
Absage der Veranstaltung

8.1 Absage, Nichtteilnahme des Ausstellers
Die Standmiete ist auch dann in voller Höhe zu bezahlen, wenn der Aussteller seine Teilnahme absagt oder ohne eine solche Absage an der Veranstaltung nicht teilnimmt. Sagt der Aussteller seine Teilnahme ab und gelingt eine anderweitige Vermietung des Standes, behält die Trendmessen GmbH gegen den Erstmieter einen Anspruch auf Kostenbeteiligung in Höhe von 25% der in Rechnung gestellten Standmiete. Die volle Standmiete ist dann zu entrichten, wenn die Trendmessen GmbH die vereinbarte Standfläche weitervermietet, die Gesamtvermietfläche sich jedoch durch die Absage/Nichtteilnahme vermindert. Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Trendmessen GmbH diese Kosten nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden sind. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt vorbehalten.

8.2 Rücktritt der Trendmessen GmbH
Die Trendmessen GmbH ist zum Rücktritt berechtigt, wenn
a) die vollständige Mietzahlung nicht bis spätestens zu dem in der Rechnung festgelegten Zeitpunkt eingegangen ist und der Aussteller auch nicht nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist zahlt;
b) der Stand nicht rechtzeitig, d.h. bis spätestens 24 Stunden vor der offiziellen Eröffnung erkennbar belegt ist;
c) der Aussteller gegen das Hausrecht verstößt und sein Verhalten auch nach Abmahnung nicht einstellt;
d) die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung in der Person des angemeldeten Ausstellers nicht mehr vorliegen oder der Trendmessen GmbH nachträglich Gründe bekannt werden, deren rechtzeitige Kenntnis eine Nichtzulassung gerechtfertigt hätte. Dies gilt insbesondere für den Fall der Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens sowie den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Ausstellers. Der Aussteller hat die Trendmessen GmbH über den Eintritt dieser Ereignisse unverzüglich zu unterrichten. Die Trendmessen GmbH kann in den oben genannten Fällen Ersatzansprüche geltend machen. Ziffer 8.1 findet entsprechende Anwendung.

8.3 Absage der Veranstaltung
Der Veranstalter hat das Recht eine Veranstaltung aufgrund zu geringer Ausstellerbeteiligung abzusagen. Er haftet nicht für Ausgaben, Aufträge und Kosten, die dem Aussteller im Hinblick auf die Veranstaltung vor Zusendung der Auftragsbestätigung (Standbestätigung) entstanden sind oder vom Aussteller veranlasst worden sind.

9 Höhere Gewalt

9.1 Ausfall der Veranstaltung
Kann die Trendmessen GmbH aufgrund eines Umstandes, den weder sie noch der Aussteller zu vertreten hat, die Veranstaltung nicht abhalten, so entfällt der Anspruch auf die Standmiete. Die Trendmessen GmbH kann jedoch dem Aussteller bei ihr in Auftrag gegebene Arbeiten in Höhe der entstandenen Kosten in Rechnung stellen.

9.2 Nachholen der Veranstaltung
Sollte die Trendmessen GmbH in der Lage sein, die Veranstaltung zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen, so hat sie die Aussteller hiervon unverzüglich zu unterrichten. Die Aussteller sind berechtigt, innerhalb einer Woche nach Zugang dieser Mitteilung ihre Teilnahme zu dem veränderten Zeitpunkt abzusagen. In diesem Falle entfällt der Anspruch auf die Standmiete.

9.3 Begonnene Veranstaltung
Muss die Trendmessen GmbH aufgrund des Eintritts höherer Gewalt eine begonnene Veranstaltung verkürzen oder absagen, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf Rückzahlung oder Erlass der Standmiete.

10 Arbeits- und Ausstellerausweise
10.1 Arbeitsausweise

Der Aussteller erhält unentgeltlich für sich und die während des Auf- und Abbaus eingesetzten Hilfskräfte Arbeitsausweise. Diese gelten nur während der Auf- und Abbauzeit und berechtigen nicht zum Betreten des Ausstellungsgeländes während der Veranstaltung.

10.2 Ausstellerausweise
Für die Dauer der Ausstellung oder Messe erhalten die Aussteller für sich und die von ihnen beschäftigten Personen eine begrenzte Anzahl von Ausstellerausweisen, die zum freien Eintritt berechtigen. Näheres regeln die Teilnahmebedingungen.

10.3 Gemeinsame Vorschriften
Die Ausweise sind auf den Namen ausgestellt oder vom Inhaber vollständig und richtig auszufüllen und sodann eigenhändig zu unterschreiben. Sie sind nicht übertragbar und nur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Ausweis. Bei Missbrauch wird der Ausweis ersatzlos eingezogen. Für den Fall einer Gemeinschaftsausstellung erhält nur der bevollmächtigte Aussteller die erforderlichen Ausweise. Zusätzlich benötigte Ausweise sind gegen Berechnung erhältlich.

11 Bild- und Tonaufnahmen
Die Trendmessen GmbH ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen sowie Film- und Videoaufnahmen vom Ausstellungsgeschehen, von den Ausstellungsbauten und -ständen sowie den Ausstellungsobjekten anfertigen zu lassen und für Werbung oder Presseveröffentlichungen zu verwenden, ohne dass der Aussteller aus irgendwelchen Gründen Einwendungen dagegen erheben kann. Dies gilt auch für Aufnahmen, die Presse oder Fernsehen mit Zustimmung der Trendmessen GmbH anfertigen.

12 Werbung

12.1 Umfang
Werbung aller Art ist nur innerhalb des vom Aussteller gemieteten Standes für die eigene Firma des Ausstellers und nur für die von ihr hergestellten oder vertriebenen Ausstellungsgüter erlaubt.

12.2 Genehmigungserfordernis
Lautsprecherwerbung, Diapositiv- oder Filmvorführungen sowie Showeinlagen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung mit der Trendmessen GmbH. Das Gleiche gilt für die Verwendung anderer Geräte und Einrichtungen, durch die auf optische und akustische Weise eine gesteigerte Werbewirkung erzielt werden soll. Politische Werbung ist grundsätzlich unzulässig.

13 Behördliche Genehmigungen, gesetzliche Bestimmungen, Technische Richtlinien
Behördliche Genehmigungen hat grundsätzlich der Aussteller einzuholen. Er ist dafür verantwortlich, dass die GEMA-Bestimmungen sowie die gewerberechtlichen, polizeirechtlichen, gesundheitsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden, insbesondere auch das „Gesetz über technische Arbeitsmittel“ (Gerätesicherheitsgesetz). Er hat ferner die „Technischen Richtlinien“ der Aussteller-Service-Mappe zu beachten, die insbesondere Vorschriften über den Standbau und die Standgestaltung sowie umfangreiche Sicherheitsvorschriften enthalten.

14 Ordnungsbestimmungen

14.1 Hausrecht
Der Aussteller unterliegt während der Veranstaltung auf dem gesamten Gelände dem Hausrecht der Trendmessen GmbH. Den Anordnungen der bei ihr Beschäftigten, die sich durch einen Dienstausweis legitimieren, ist Folge zu leisten.

14.2 Parkplätze
Parkplatzwünsche der Aussteller auf dem Ausstellungsgelände werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Ein Anspruch auf einen Parkplatz besteht nicht.

14.3 Zufahrt zum Ausstellungsgelände
Während der Veranstaltung haben Fahrzeuge, die nicht über eine Genehmigung verfügen, keine Einfahrtsberechtigung in das Innengelände. Die Anlieferung von Waren und Ähnliches ist in den Teilnahmebedingungen geregelt.

14.4 Verlassen des Geländes
Innerhalb einer Stunde nach Ablauf der täglichen Öffnungszeit für Besucher haben Aussteller und Begleitpersonal die Hallen zu verlassen und das Gelände von Fahrzeugen zu räumen. Wollen Personen die Ausstellung mit Paketen verlassen, ist die Berechtigung hierfür bei der Ausgangskontrolle nachzuweisen.

14.5 Sonstiges
Tiere dürfen grundsätzlich nicht auf das Ausstellungsgelände mitgebracht werden. Wasser, das zur Behandlung von Lebensmitteln und zur Reinigung von Bedarfsgegenständen, die mit Lebensmitteln in unmittelbare Berührung kommen, benötigt wird, darf nur hygienischen Wasserzapfstellen entnommen werden. Die Entnahme dieses Wassers aus Toilettenräumen ist verboten.

14.6 Umweltschutz
Der Aussteller ist verpflichtet, sich umweltgerecht zu verhalten.

15 Allgemeine Vorschriften, Termine

15.1 Termine
Die Auf- und Abbauzeiten werden durch die besonderen Teilnahmebedingungen festgelegt.

15.2 Aufbau, Ausstellerservice
Für die Planung, den Aufbau und die Ausgestaltung von System- sowie Individualständen enthält die Aussteller-Service-Mappe das Dienstleistungsangebot der Trendmessen GmbH

15.3 Abbau
a) Räumungsschein
Nach Schluss der Ausstellung oder Messe ist das Vorweisen eines Räumungsscheines Voraussetzung für den Abtransport von Ausstellungsgut. Er wird nur erteilt und dem Standinhaber zugestellt, wenn die Standmietenrechnung voll beglichen ist.
b) Abbauzeit
Die Stände dürfen erst nach Schluss der Veranstaltung geräumt werden. Die Dauer der Abbauzeit (Abbauende) ist unbedingt einzuhalten. Nach Ablauf der Abbauzeit ist die Trendmessen GmbH berechtigt, den Abbau sowie den Abtransport und die Einlagerung von Ausstellungsgütern auf Kosten des Ausstellers vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Eine Haftung für Verluste oder Beschädigungen des Ausstellungsgutes wird von der Trendmessen GmbH nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit übernommen. Für die entstandenen Kosten steht ihr ein Pfandrecht zu (Ziffer 6.4).

16 Standgestaltung

16.1 Genehmigungsvermerk
Ausgehend davon, dass die Technischen Richtlinien bei der Gestaltung und Ausführung des Standes eingehalten werden, ist es bei ebenerdigen, eingeschossigen Standbauten ohne Überdachung in den Messehallen nicht erforderlich, Zeichnungen zur Genehmigung einzureichen. Alle anderen Standbauten, mobile Stände, Sonderbauten und Konstruktionen sind genehmigungspflichtig. Aufbaupläne (Grundriss und Ansicht) sind in doppelter Ausführung bei der Trendmessen GmbH zur Genehmigung einzureichen. Einzelheiten enthält die Aussteller-Service-Mappe.

16.2 Erscheinungsbild
Der Ausstellungsstand muss dem Gesamtplan der Ausstellung angepasst sein. Die Trendmessen GmbH behält sich vor, den Aufbau unpassend oder unzureichend ausgestalteter Stände zu untersagen.

16.3 Ausstattung während der Öffnungszeiten
Der Stand muss während der gesamten Dauer der Messe oder Ausstellung zu den festgesetzten Öffnungszeiten ordnungsgemäß ausgestattet und mit fachkundigem Personal besetzt sein.

16.4 Vertragsstrafe
Verstößt der Aussteller schuldhaft gegen die oben genannten Vorschriften (Ziffer 16.2,3), kann die Trendmessen GmbH nach erfolgloser Abmahnung eine Vertragsstrafe in Höhe von 500,00 Euro je Tag geltend machen.

17. Aussteller-Service-Mappe
Die Aussteller-Service-Mappe, die über alles Wissenswerte hinsichtlich technischer Richtlinien, des technischen Ausstattungsstandards, Installationen, Standbau, -gestaltung und -ausstattung sowie weitere Messedienste der Trendmessen GmbH, Versicherung, Öffentlichkeitsarbeit, Katalog, Zimmerbestellungen und sonstiger Dienstleistungen informiert und die erforderlichen Formulare enthält, wird allen Ausstellern in gedruckter Form bzw. im Internet zur Verfügung gestellt.

18 Allgemeine Aufsicht, Reinigung
a) Die Bewachung der Hallen erfolgt durch die Trendmessen GmbH. Für Schäden haftet sie nur im Falle grober Fahrlässigkeit. Für die Bewachung des Messestandes hat der Aussteller zu sorgen. Es wird empfohlen, Schäden durch einen geeigneten Versicherungsschutz abzuwenden. Zur Nachtzeit sind wertvolle, leicht zu entfernende Gegenstände unter Verschluss zu halten. Privatwächter zur Bewachung der Stände dürfen nur nach schriftlicher Vereinbarung mit der Trendmessen GmbH eingesetzt werden.
b) Die Trendmessen GmbH sorgt für die allgemeine Reinigung des Geländes und der Hallengänge. Die Reinigung des Standes obliegt dem Aussteller. Sie muss täglich vor Eröffnung der Veranstaltung beendet sein.
c) Sofern kein ausstellereigenes Personal eingesetzt wird, ist die jeweilige Vertragsfirma der Trendmessen GmbH mit der Standreinigung und Bewachung zu beauftragen.
d) Der Aussteller bzw. der von ihm beauftragte Standbauer ist für die Entsorgung der von ihm verursachten Abfälle zuständig. Er hat die Regelungen der in der Aussteller-Service-Mappe enthaltenen Umweltrichtlinien zu beachten.

19 Technische Installationen
Die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas und Telefon sowie sonstigen Dienstleistungen in den Hallen erfolgt durch die von der Trendmessen GmbH zugelassenen Firmen. Näheres regeln die besonderen Teilnahmebedingungen.

20 Fotografieren
Mit der Anfertigung von Fotos, Film- oder Videoaufnahmen im Auftrag der Aussteller sollten während der täglichen Öffnungszeiten nur von der Trendmessen GmbH zugelassene und mit einem entsprechenden Ausweis versehene Fotografen oder Film- und Videoproduktionsgesellschaften beauftragt werden. Vor Beginn und nach Schluss der täglichen Öffnungszeiten dürfen nur diese beauftragt werden. Andere Fotografen oder Produktionsgesellschaften haben keinen Zugang zum Messegelände. Auskünfte erteilt die Trendmessen GmbH.

21 Gastronomische Versorgung
Die gastronomische Versorgung hat grundsätzlich durch die Trendmessen GmbH zu erfolgen.

22 Datenschutzrechtliche Bestimmungen
Der Aussteller erklärt sich damit einverstanden, dass die Trendmessen GmbH personenbezogene Daten gemäß Bundesdatenschutzgesetz – auch unter Einsatz automatischer Datenverarbeitung – zu geschäftlichen Zwecken speichert, verarbeitet oder weiterleitet. Der Aussteller erklärt sich damit einverstanden, dass die Trendmessen GmbH die Geschäftsdaten – auch unter Einsatz automatischer Datenverarbeitung – speichert, verarbeitet oder weiterleitet, soweit dies für die Zwecke der Trendmessen GmbH oder der mit der Trendmessen GmbH verbundenen Unternehmen erforderlich ist oder ein sonstiges berechtigtes Interesse besteht.

23 Schlussbestimmungen

23.1 Schriftform
Abweichungen vom Inhalt dieses Vertrages (Ziffer 1.2) sowie Nebenabmachungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von der Trendmessen GmbH schriftlich bestätigt wurden.

23.2 Deutsches Recht
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis und aus Anlass dieses Vertrages unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

23.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Krefeld. Ist der Beklagte Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder hat der Beklagte keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist Gerichtsstand nach Wahl des Klägers Krefeld oder der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten.

23.4 Verjährung
Ansprüche des Ausstellers gegen die Trendmessen GmbH verjähren in 6 Monaten, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen.

23.5 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Teilnahmebedingungen unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist so abzuändern, dass der beabsichtigte Zweck erreicht wird.

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